Luftsicherheitsgesetz erneut auf Prüfstand

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Bild: ddp
Karlsruhe verhandelt über Befugnisse der Bundeswehr bei der Terrorabwehr im Inland
Schlagworte:  Justiz Sicherheit Luftsicherheitsgesetz 
Justiz Sicherheit Luftsicherheitsgesetz )

Karlsruhe (ddp). Am 15. Februar 2006 fällte das Bundesverfassungsgericht eine für die Terrorismus-Bekämpfung in Deutschland weitreichende Entscheidung: Ein von Selbstmordattentätern entführtes Passagierflugzeug dürfe auch im äußersten Notfall nicht von der deutschen Luftwaffe abgeschossen werden, entschied der Erste Senat. Die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Ermächtigung des Verteidigungsministers zum gezielten Abschuss eines gekaperten Zivilflugzeugs, das als Waffe eingesetzt werden soll, war damit vom Tisch.

Es sei «schlechterdings unvorstellbar», auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen in derart hilfloser Lage vorsätzlich zu töten, hieß es im Urteil des «Grundrechte-Senats». Doch aus Sicht des Verfassungsgerichts ist das Thema damit längst nicht erledigt. Denn am Mittwoch (10. Februar) verhandeln die Karlsruher Richter über die Verfassungsmäßigkeit weiterer Vorschriften des seit 2005 geltenden Luftsicherheitsgesetzes.

Anlass ist eine bereits vor fünf Jahren eingereichte Normenkontrollantrage der Länder Bayern und Hessen. Diesmal ist der Zweite Senat, der «Staatsrechtssenat», am Zug. Und am Ende - das heißt in einigen Monaten - könnte ein Grundsatzurteil zu den Voraussetzungen eines Bundeswehreinsatzes bei der Terrorabwehr im Inneren stehen. Zentral ist dabei die Frage, ob für das, was das Luftsicherheitsgesetz immer noch erlaubt - etwa das «Abdrängen» von Flugzeugen oder das «Androhen» des Einsatzes von Waffengewalt - eine Grundgesetzänderung erforderlich wäre.

Die Bundesregierung jedenfalls war nach der Übersendung der Verhandlungsgliederung im Dezember 2009 einigermaßen verblüfft, dass das Gericht die Thematik «sehr grundsätzlich» angehen will. Bis dahin dachte man, dass es in der Karlsruher Anhörung vor allem um die umstrittene Frage der Gesetzgebungskompetenz gehen solle. Denn die beiden Landesregierungen rügen auch, dass die angegriffenen Regelungen ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen worden seien.

Doch dies wird nun lediglich ein Nebenaspekt sein. Vor allem dürfte es darum gehen, was Abfangjäger der Bundeswehr nach dem geltenden Luftsicherheitsgesetz beim Auftauchen eines terrorverdächtigen Flugzeugs tun dürfen. Dürfen solche «Alarmrotten» aufsteigen, «Warnschüsse abgeben», das Flugzeug «abdrängen» und »zur Landung zwingen« - wie es im angegriffenen Paragrafen 14, Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes nach wie vor heißt.

Aus Sicht der klagenden Länder müsste für einen solchen Einsatz der Bundeswehr im Inneren die Verfassung geändert werden. Die beiden Länder rügen, dass die Vorschriften des Gesetzes einen Einsatz der Streitkräfte «außerhalb des Verteidigungsauftrages» vorsähen, der nicht durch Artikel 35 des Grundgesetzes (GG) zugelassen sei. Dieser Artikel regelt das »kompetenzüberschreitende Zusammenwirken bei Notfällen«, etwa bei einem »besonders schweren Unglücksfall«.

Die beiden Länder argumentieren, dass im Rahmen dieses Artikels 35 GG die Streitkräfte nur von jenen Befugnissen Gebrauch machen könnten, die das Landesrecht für die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bereithalte. Die Polizei aber hat aber nun mal keine Abfangjäger. Das Luftsicherheitsgesetz weise dem Bund unzulässigerweise «eigene Befugnisse» für einen Einsatz der Streitkräfte zu, rügen die beiden Länder. Außerdem sei die im Gesetz vorgesehene Eilzuständigkeit des Verteidigungsministers für die Entscheidung über einen Einsatz verfassungswidrig, weil der Artikel 35 GG eine Entscheidung der »Bundesregierung« verlange.

Das Luftsicherheitsgesetz war infolge der Flugzeug-Attentate vom 11. September 2001 in den USA und des Irrflugs eines Sportflugzeugs über Frankfurt am Main am 5. Januar 2003 erlassen worden.

Zu der Verhandlung werden die Innenminister Bayerns und Hessens, Joachim Herrmann (CSU) und Volker Bouffier (CDU) erwartet. Für die Bundesregierung soll der beamtete Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Klaus-Dieter Fritsche, kommen, der zuvor als Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt für die Koordinierung der Nachrichtendienste zuständig war. Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) wird nicht in Karlsruhe erwartet.

(ddp)

Schlagworte:  Justiz Sicherheit Luftsicherheitsgesetz 
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